Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.01.2021

01 | AGB der InVIA Marketing GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich


(1) Die INVIA Marketing GmbH ist für den Auftraggeber auf den Gebieten Corporate Design, Webdesign, Public Relations, Webprogrammierung und Softwareentwicklung als Full-Service-Agentur tätig.

(2) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die INVIA Marketing GmbH nicht an, es sei denn, die INVIA Marketing GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen von der INVIA Marketing GmbH gelten auch dann, wenn die INVIA Marketing GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der INVIA Marketing GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, die den gleichen Vertragsgegenstand haben.


§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Präsentation

(1) Das Angebot der INVIA Marketing GmbH ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Die Geltungsdauer eines der von der INVIA Marketing GmbH abgegebenen Angebotes beträgt, sofern nicht anders schriftlich vermerkt, 21 Tage.

(3) Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der INVIA Marketing GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedürfen der vorherigen Genehmigung der INVIA Marketing GmbH. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der diesen Arbeiten und Leistungen zu Grunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars durch die INVIA Marketing GmbH liegt keine Zustimmung zur Verwendung dieser Arbeiten und Leistungen.

(4) An Konzeptionen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die INVIA Marketing GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der INVIA Marketing GmbH.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden nach Maßgabe der zum Tage der Auftragserteilung gültigen Preislisten der INVIA Marketing GmbH berechnet. Nebenkosten und sonstige anlässlich der Durchführung des Vertrages aufgewandten Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet.

(2) Die INVIA Marketing GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Abschlagszahlung von bis zu 50 % (fünfzig Prozent) des voraussichtlichen bzw. vereinbarten Gesamtpreises und nach Fertigstellung der Arbeiten die restlichen 50 % (fünfzig Prozent) fällig zu stellen.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen der INVIA Marketing GmbH eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) 14 (vierzehn) Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem in der Auftragsbestätigung kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die InVIA Marketing GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich normierter Höhe zu fordern.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der INVIA Marketing GmbH unbestritten sind. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit der zu Grunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von der INVIA Marketing GmbH unbestritten ist.


§ 4 Leistungserbringung / Abnahme

(1) Für den Umfang und den Zeitpunkt der Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot der INVIA Marketing GmbH maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die INVIA Marketing GmbH. Die von der INVIA Marketing GmbH angegebenen Leistungszeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn dieser angegebenen Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von der INVIA Marketing GmbH angegebene Leistungszeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

(2) Vertraglich vereinbarte Fristen verlängern sich bzw. vertraglich vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von der INVIA Marketing GmbH nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die INVIA Marketing GmbH zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt.

(3) Der Auftraggeber wird, sobald die INVIA Marketing GmbH die Fertigstellung des Gewerkes erklärt und dieses zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich zur Feststellung der Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung die vertraglich vorgesehene Abnahme durchführen. Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich in einem Abnahmeprotokoll zu erklären, wobei etwaige kleinere Mängel in einer separaten Mängelliste aufzuführen und kurzfristig von der INVIA Marketing GmbH zu beseitigen sind. Sollte eine Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zu dem vereinbarten Abnahmetermin nicht erfolgen, so gilt das Gewerk als mangelfrei abgenommen. Während der Herstellungsphase des Gewerkes ist die INVIA Marketing GmbH berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Gewerkes zur Teilabnahme vorzulegen.


§ 5 Eigentums- / Rechteübergang

(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen.

(2) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Rahmen des Vertrages gefertigten endgültigen Arbeiten, so wie sie sich einem Betrachter präsentieren und soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen und zu bearbeiten.

(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Recht, die im Rahmen des Vertrages gefertigten softwaretechnischen Bestandteile (z.B. HTML, Java-Scripts, Java-Applikationen, etc.) der endgültigen Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen und zu bearbeiten.

(4) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber eine Nutzung gemäß den Absätzen 1 bis 3 widerruflich gestattet. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und wird von der INVIA Marketing GmbH nur erklärt werden, falls der Auftraggeber mit Vergütungszahlungen in Verzug ist oder wesentliche Mitwirkungs- bzw. Unterstützungshandlungen nicht erbringt.

(5) Soweit der Auftraggeber der INVIA Marketing GmbH Materialien oder sonstige Beistellungen zur Verwendung nach diesem Vertrag überlässt, räumt der Auftraggeber der INVIA Marketing GmbH die für die Verwendung dieses Materials und der sonstigen Beistellungen erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.


§ 6 Mängelgewährleistung / Haftung

(1) Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen ist die INVIA Marketing GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach entsprechender Mitteilung des Kunden nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme. Die INVIA Marketing GmbH behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos Ersatz zur Verfügung, der den gerügten Mangel nicht mehr enthält. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

(4) Offensichtliche Mängel muss der Kunde der INVIA Marketing GmbH binnen 10 (zehn) Werktagen nach der Ablieferung mittels eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei der INVIA Marketing GmbH innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.

(5) Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Leistung resultieren.

(6) Der in Absatz 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der INVIA Marketing GmbH sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden. Sofern die INVIA Marketing GmbH eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Absatz 5 ausgeschlossen.

(7) Der in Absatz 5 geregelte Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Rechtsmängel, Garantien und zugesicherte Eigenschaften sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Die verschuldensunabhängige Haftung der INVIA Marketing GmbH im Bereich von mietrechtlichen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(9) Die INVIA Marketing GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Vorab- oder Testversionen von Programmen, Web- oder Microsites (ausdrücklich gekennzeichnet als "Alpha"- oder "Beta"- Versionen), die dem Auftraggeber auf Wunsch vor der endgültigen Abnahme bzw. Freigabe unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können, die aber wegen ihrer möglichen Fehleranfälligkeit nicht für den endgültigen Betrieb bestimmt sind.

(10) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die INVIA Marketing GmbH nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(11) Die INVIA Marketing GmbH haftet des Weiteren nicht für Sachaussagen oder Beistellungen, die ihr vom Auftraggeber zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben worden sind. Die INVIA Marketing GmbH haftet ebenfalls nicht für Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen.

(12) Die INVIA Marketing GmbH haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Auftraggeber die von ihr erbrachten Leistungen durch Freigabe als ordnungsgemäß erbracht abgenommen hat. Insofern stellt der Auftraggeber die INVIA Marketing GmbH von Ansprüchen Dritter frei. Die INVIA Marketing GmbH wird den Auftraggeber auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Erachtet die INVIA Marketing GmbH für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

(13) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen der INVIA Marketing GmbH.


§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist München.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz München.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.


§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

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